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Verkaufs- und Lizenzvereinbarung für Lynx Installers

BITTE LESEN SIE SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DIE SOFTWARE ODER DAS SYSTEM HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN! Indem Sie unten auf die Schaltfläche „Ich akzeptiere“ klicken oder die Software installieren, erklären Sie sich damit einverstanden, an die Bedingungen und Konditionen dieser Vereinbarung gebunden zu sein und Vertragspartei dieser Vereinbarung zu werden. Wenn Sie nicht mit allen Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden sind, klicken Sie auf die Schaltfläche „Ich akzeptiere nicht“ und Sie dürfen die Software oder das System weder installieren noch verwenden.

Diese Vereinbarung (die „Vereinbarung“) wird von und zwischen Lynx System Developers, Inc., einem Unternehmen aus Massachusetts („Lynx“), und der natürlichen oder juristischen Person, die diese Vereinbarung abschließt („Käufer“ oder „Sie“), geschlossen.

  1. Kauf des Systems. Lynx verpflichtet sich, an den Käufer zu verkaufen, und der Käufer verpflichtet sich, das/die System(e) oder Komponenten (falls vorhanden) (die „Ausrüstung“) zu kaufen und die Software (wie unten definiert) zu lizenzieren (die Ausrüstung und die Software, zusammen als „Ausrüstung“ bezeichnet). System“) gemäß den hier dargelegten Geschäftsbedingungen. Im Kaufpreis sind sämtliche Steuern, Gebühren, Zölle, Versand- und Versicherungskosten enthalten. Wenn Lynx verpflichtet ist, Einfuhrzölle, Abgaben, Abgaben oder Verkaufs-, Nutzungs-, Eigentums-, Mehrwert- oder andere Bundes-, Landes- oder Kommunalsteuern in Bezug auf gemäß dieser Vereinbarung gewährte Lizenzen oder gekaufte Ausrüstung zu zahlen, dann sind solche Einfuhrzölle, Abgaben, Zölle oder Steuern werden dem Käufer in Rechnung gestellt und von ihm bezahlt; Dies gilt jedoch nicht für Steuern, die ausschließlich auf dem Einkommen von Lynx basieren. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis spätestens 30 Tage nach Lieferung des Systems zu überweisen.
  2. Lieferung & Installation. Das System wurde an den Käufer fob Lynx, Haverhill, Massachusetts, geliefert. Die Installation des Systems liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers. Lynx haftet nicht für Schäden am System, die während der Installation entstehen.
  3. Stornierung. Lynx kann jede aufgegebene Bestellung stornieren oder deren Lieferung verweigern oder verzögern, wenn der Käufer die von Lynx geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig bezahlt, wenn Handlungen oder Unterlassungen des Käufers die Leistung von Lynx verzögern oder wenn der Käufer zahlungsunfähig wird.
  4. Rücksendungen. Für den Fall, dass der Käufer vor der Bezahlung des Systems keine Gelegenheit hatte, diese Vereinbarung durchzulesen, kann der Lizenznehmer das System innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum, an dem das System an den Käufer geliefert wurde, an Lynx zurücksenden. Wenn der Käufer die Software installiert oder nutzt oder andere Maßnahmen ergreift, die eine Zustimmung zu den Bedingungen dieser Vereinbarung darstellen, stellt dieses Verhalten die Zustimmung des Käufers dar, an diese Vereinbarung gebunden zu sein, und der Käufer hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung gemäß diesem Abschnitt 4.
  5. Eigentum und Lizenz der Software.

a. Eigentum an Software. Lynx besitzt und behält alle Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstigen Eigentumsrechte an Software, Firmware und Dokumentation, die hiermit oder anderweitig von Lynx dem Käufer bereitgestellt werden (zusammen „Software“). Der Käufer erkennt an, dass die Software vertrauliches Eigentum von Lynx ist und dass der Käufer die Software nicht ohne Zustimmung von Lynx an andere Personen weitergeben wird.

b. Softwarelizenz. Vorbehaltlich der nachstehenden Geschäftsbedingungen erteilt Lynx dem Käufer die Lizenz, die Software auf einer beliebigen Anzahl von Computern am Standort des Käufers zu nutzen, wozu auch mehrere nahegelegene Standorte gehören können, sofern der Käufer Lynx diese Standorte vor der Installation oder Nutzung der Software schriftlich mitteilt Software an solchen Standorten (die „Käuferseite“). Lynx erteilt dem Käufer außerdem die Lizenz, die mit dem System bereitgestellte Software und Dokumentation zur Nutzung an den verschiedenen Standorten innerhalb der Website des Käufers und zu Sicherungszwecken zu kopieren. Sofern in Abschnitt 14 unten nichts anderes bestimmt ist, umfasst die hierin gewährte Lizenz in keinem Fall das Recht, die Software im Zusammenhang mit der Bereitstellung von externen oder Miet-Timing-Diensten zu nutzen.

c. Bedingungen der Lizenz. Diese Lizenz beginnt mit der Annahme dieser Vereinbarung durch den Käufer und bleibt bestehen, bis der Käufer das System an Lynx zurückgibt, bis der Käufer das System gemäß Abschnitt 9 dieser Vereinbarung oder wie anderweitig hierin vorgesehen überträgt.

d. Beendigung der Lizenz. Ungeachtet Abschnitt 5(c) dieser Vereinbarung erlöschen die hierin gewährten Lizenzen automatisch, wenn der Käufer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht einhält. Lynx benachrichtigt den Käufer über einen solchen Fehler und unverzüglich nach Erhalt einer solchen Mitteilung von Lynx stellt der Käufer die Nutzung der Software ein und gibt die gesamte Software an Lynx zurück. Für den Fall, dass die vorstehenden Bedingungen dieses Abschnitts 5(d) nicht durchsetzbar sind, gelten diese Bedingungen nicht und der Käufer stimmt zu, dass Lynx ungeachtet Abschnitt 5(c) dieser Vereinbarung diese Lizenz mit Wirkung durch Mitteilung an den Käufer kündigen kann, wenn der Käufer dies tut gegen diese Vereinbarung verstößt und der Verstoß nicht behoben werden kann, oder innerhalb von 30 Tagen nach Benachrichtigung, wenn der Käufer es versäumt, einen Verstoß zu beheben, der innerhalb dieser 30-Tage-Frist behoben werden kann. Nach Erhalt der Kündigungsmitteilung muss der Käufer die Nutzung der Software unverzüglich einstellen und die gesamte Software an Lynx zurückgeben. Jede Kündigung gemäß diesem Abschnitt 5(d) ist ohne Eingreifen eines Gerichts wirksam.

  1. Kein Recht auf Reverse Engineering. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Software von der Ausrüstung zu entfernen (falls zutreffend), die Software zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder die Software für andere Zwecke als den Betrieb des Systems zu verwenden. Wenn sich die Website in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft befindet und der Käufer die Informationen erhalten möchte, die erforderlich sind, um die Interoperabilität eines unabhängig erstellten Computerprogramms mit der Software gemäß Artikel 6 der EG-Softwarerichtlinie zu erreichen („Interoperabilitätsinformationen“) , dann muss der Käufer Lynx schriftlich benachrichtigen und dabei die Art der benötigten Interoperabilitätsinformationen und den Zweck, für den sie verwendet werden, angeben. Wenn Lynx vernünftigerweise feststellt, dass der Käufer Anspruch auf solche Interoperabilitätsinformationen gemäß Artikel 6 hat, wird Lynx nach eigenem Ermessen entweder (a) diese Interoperabilitätsinformationen dem Käufer zur Verfügung stellen oder (b) den Käufer ermächtigen, die Software innerhalb der in Artikel vorgeschriebenen Grenzen zurückzuentwickeln 6, nur in dem Umfang, der für den Erhalt solcher Interoperabilitätsinformationen erforderlich ist. Wenn Lynx Klausel (a) wählt, muss der Käufer alle von Lynx angemessenerweise angeforderten Informationen und Unterstützung bereitstellen, um Lynx die Erfüllung von Klausel (a) zu ermöglichen, und im gesetzlich zulässigen Umfang kann Lynx dem Käufer eine angemessene Gebühr in Rechnung stellen, die nach Ermessen von Lynx festgelegt wird. für die Bereitstellung der angeforderten Interoperabilitätsinformationen.
  2. Nicht autorisierte Benutzung. Im Falle einer unbefugten Installation oder Nutzung der Software an mehr als einem Standort gleichzeitig haftet der Käufer gegenüber Lynx für Schadensersatz und sonstige Entschädigungen in Höhe von jeweils 25 % des aktuellen Listenpreises des Systems eine solche unbefugte Installation oder Nutzung der Software.
  3. Urheberrechtliche Hinweise. Der Käufer darf keine Urheberrechts-, Marken- oder anderen Eigentumshinweise entfernen, die in einer Komponente des Systems eingebettet oder in einer mit dem System bereitgestellten Dokumentation enthalten sind, und muss alle derartigen Hinweise auf allen Kopien der Software reproduzieren, die der Käufer gemäß dieser Vereinbarung anfertigt .
  4. Systemübertragung. Der Käufer darf das System, einschließlich der Software, nur übertragen, wenn der Käufer das System als Ganzes überträgt und nur wenn der Erwerber vor der Übertragung eine Lizenzvereinbarung mit Lynx abschließt. In keinem Fall gelten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Garantien für einen Erwerber. Der Käufer darf nach einer solchen Übertragung keine Komponenten oder Teile des Systems behalten, insbesondere keine Software, einschließlich Sicherungskopien.
  5. Garantien

a. Softwaregarantie. Lynx gewährleistet, dass die Datenträger, auf denen die Software aufgezeichnet ist, bei Erhalt von Lynx bei normalem Gebrauch für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach Lieferung an den Käufer frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sind. Wenn innerhalb dieser Frist ein Mangel auftritt, kann der Käufer die defekte Festplatte zusammen mit einer Kopie der Quittung über den Kauf der Festplatte durch den Käufer zurücksenden, und Lynx wird die Festplatte kostenlos ersetzen. Lynx ist nicht verpflichtet, Datenträger zu ersetzen, die dem Käufer nicht zur Verfügung gestellt wurden, oder Datenträger, die durch Unfall, Missbrauch oder falsche Verwendung beschädigt wurden.

b. Lynx-Garantie für hergestellte Hardware. Lynx gewährleistet, dass die von Lynx hergestellten Hardwarekomponenten des Systems für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Lieferung an den Käufer frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Wenn ein Mangel auftritt, wird Lynx nach eigenem Ermessen die Hardwarekomponente kostenlos reparieren, ersetzen oder den Kaufpreis erstatten, sofern die Komponente innerhalb der Garantiezeit an Lynx zurückgesandt wird. In keinem Fall gilt diese Garantie für Hardware, die vom Käufer modifiziert wurde, durch Unfall, Missbrauch, Missbrauch oder Fehlanwendung beschädigt wurde, oder für Hardware, die keine Lynx-Seriennummer hat. Jede Rücksendung einer defekten Festplatte oder Hardwarekomponente gemäß Abschnitt 10(a) oder 10(b) muss von einer „RMA“-Nummer begleitet sein, die Lynx für diesen Artikel bereitgestellt hat. Alle Zölle, Steuern, Versicherungen, Verbindlichkeiten und Kosten der Rücksendung liegen in der Verantwortung des Käufers, es sei denn, die zurückgegebene Komponente fällt nachweislich unter die Garantie gemäß diesem Abschnitt 10. Der Käufer ist für die Entfernung und Neuinstallation aller zurückgegebenen Komponenten verantwortlich.

c. Nicht von Lynx hergestellte Hardware. Lynx übernimmt keine Garantie für Hardwarekomponenten, die nicht von Lynx hergestellt wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Computersysteme und Peripheriegeräte, Kamerahalterungen, Objektive, Kabel, Netzteile und Gehäuse. Lynx erklärt sich jedoch damit einverstanden, etwaige übertragbare oder abtretbare Herstellergarantien auf den Käufer zu übertragen oder abzutreten.

d. Garantieumfang. Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Garantien sind nicht übertragbar und gelten nur für den Käufer. Die in diesem Abschnitt 10 dargelegten Garantien und Rechtsmittel sind die einzigen Rechtsmittel des Käufers bei Garantieverletzungen. ES GIBT KEINE ANDEREN GEWÄHRLEISTUNGEN, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND. LYNX SCHLIESST AUSDRÜCKLICH DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER NICHTVERLETZUNG, DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, DIE SICH AUS DEM HANDELSVERLAUF, ZUSÄTZLICHER ODER GEWERBLICHER NUTZUNG ERGEBEN.

  1. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. IN KEINEM FALL HAFTET LYNX AUS VERTRAG, HANDLUNG ODER ANDERWEITIG FÜR ZUFÄLLIGE SCHÄDEN, STRAFSCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN ODER DATENVERLUST, NOCH FÜR ANDERE SCHÄDEN, DIE DEN BETRAG ÜBERSTEIGEN, DEN DER KÄUFER FÜR DAS GEZAHLT HAT SYSTEM ODER EINER KOMPONENTE DAVON.
  2. Einhaltung von Gesetzen. Der Käufer erkennt an, dass der Versand des Systems den Exportgesetzen der USA unterliegt und dass diese Gesetze die Lieferung des Systems durch Lynx an den Käufer verzögern oder ausschließen können. Der Käufer verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Exportgesetze der USA. Der Käufer darf das System oder eine seiner Komponenten weder direkt noch indirekt außerhalb des Landes, in dem sich die Website befindet, exportieren oder reexportieren, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung von Lynx einzuholen und alle geltenden Exportgesetze und andere Gesetze der USA und anderer Länder einzuhalten, einschließlich Bereitstellung aller erforderlichen Zusicherungen für Lynx hinsichtlich Export und Reexport.
  3. Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörden. Vor der Lieferung des Systems muss der Käufer einen Antrag bei den zuständigen Regierungsbehörden stellen und alle Genehmigungen einholen, die für die Ausführung und Wirksamkeit dieser Vereinbarung durch den Käufer sowie die Zahlung der hiernach fälligen Gebühren erforderlich sind.

Wenn sich die Website in Japan befindet, ist diese Vereinbarung erst nach Prüfung und Genehmigung durch die japanische Fair-Trade-Kommission wirksam. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass es in der Verantwortung des Käufers liegt, diese Vereinbarung der Fair Trade Commission rechtzeitig vorzulegen, und dass der Käufer (sofern erforderlich) diese Vereinbarung rechtzeitig vorlegen muss. Lynx arbeitet bei der Einreichung dieser Vereinbarung uneingeschränkt mit dem Käufer zusammen und kann sich nach eigenem Ermessen bei solchen Unternehmungen getrennt vom Käufer durch einen Anwalt seiner Wahl vertreten lassen. Der Käufer erklärt, dass keine weitere japanische Regierungsgenehmigung erforderlich ist, um diese Vereinbarung wirksam zu machen oder die Rechte von Lynx aus dieser Vereinbarung durchsetzbar zu machen oder anderweitig die Eigentumsrechte von Lynx zu schützen oder um Devisenbestimmungen oder andere Anforderungen einzuhalten, um Zahlungen an Lynx im Zusammenhang mit zu ermöglichen diese Vereinbarung.

In keinem Fall ist eine der Parteien dazu verpflichtet, Bedingungen oder Bedingungen zu akzeptieren, die zusätzlich zu den in dieser Vereinbarung enthaltenen oder von diesen abweichenden Bedingungen abweichen, und, sofern die Fair Trade Commission oder eine andere Regierungsbehörde versucht, solche Bedingungen oder Bedingungen aufzuerlegen, dieser Vereinbarung gelten als null und nichtig, es sei denn und bis die von dieser Bestimmung oder Bedingung betroffene(n) Partei(en) ausdrücklich zustimmt, an sie gebunden zu sein.

  1. Timing-Service-Lizenz.

a. Lizenz. Zusätzlich zu der in Abschnitt 5(b) dieser Vereinbarung gewährten Lizenz und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts 14 gewährt Lynx dem Käufer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, weltweite Lizenz zur ausschließlichen Nutzung der Software vor Ort oder außerhalb des Standorts Zweck der Bereitstellung von Miet- oder anderen Zeitmessdiensten. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bedeutet „Zeitmessungsdienste“ den Betrieb des Systems durch den Lizenznehmer für einen Dritten im Zusammenhang mit der Zeitmessung von Sport- oder anderen Veranstaltungen, die von dem Dritten veranstaltet werden.

b. Laufzeit der Lizenz. Die in diesem Abschnitt 14 gewährte Lizenz beginnt mit der Annahme dieser Vereinbarung und gilt so lange, bis (i) der Käufer das System an Lynx zurückgibt, (ii) der Käufer das System gemäß Abschnitt 9 dieser Vereinbarung überträgt, (iii) der Käufer die Verpflichtungen nicht einhält mit einer der Timing-Service-Regeln von Lynx (wie in Abschnitt 14(e) unten definiert) verstößt, (iv) die Lizenz gemäß Abschnitt 5(d) oben oder gemäß den Lynx-Timing-Service-Regeln gekündigt wird oder (v) Lynx diese beendet Lizenz nach eigenem Ermessen mit oder ohne Angabe von Gründen.

c. Art des. In keinem Fall darf der Käufer die in diesem Abschnitt 14 gewährte Lizenz übertragen, unterlizenzieren oder abtreten. Ein Erwerber des Systems gemäß Abschnitt 9 dieser Vereinbarung muss von Lynx gesondert zur Bereitstellung von Miet- oder anderen Zeitmessungsdiensten autorisiert werden.

d. Werbelizenz. Als Gegenleistung für die in diesem Abschnitt 14 gewährte Lizenz gewährt der Käufer Lynx hiermit alle Rechte, Titel und Anteile an allen Werbeflächen, die normalerweise Computer-Zeitmessdiensten bei oder im Zusammenhang mit Sport- oder anderen Veranstaltungen, bei denen der Käufer das System nutzt, zur Verfügung gestellt werden . Der Käufer muss Lynx mindestens einen Monat vor der Veranstaltung, bei der diese Werbeflächen verfügbar sein werden, schriftlich über solche Werbeflächen informieren.

e. Regeln für den Zeitmessdienst. Als Gegenleistung für die in diesem Abschnitt 14 gewährte Lizenz muss der Käufer alle angemessenen Timing-Service-Regeln einhalten, die Lynx von Zeit zu Zeit herausgibt. Lynx kann seine Timing-Service-Regeln von Zeit zu Zeit ändern. In diesem Fall treten die neuen Timing-Service-Regeln mit einer XNUMX-tägigen Ankündigung durch Lynx in Kraft (eine solche Benachrichtigung kann in der Veröffentlichung der neuen Timing-Service-Regeln auf der Website von Lynx unter www.finishlynx bestehen). .com). Die aktuellen Timing-Service-Regeln von Lynx lauten wie folgt: (i) Nicht autorisierte Timing-Dienste dürfen sich nicht als „autorisiert“ bewerben oder auf andere Weise von Lynx unterstützt werden. (ii) Timing Services müssen den Status „Autorisiert“ beantragen. Die Bewerbung besteht lediglich aus einem Lebenslauf, in dem die Ereignisse und Situationen beschrieben werden, in denen der Timing Service FAT-Systeme, insbesondere FinishLynx, betrieben hat. Lynx behält sich das Recht vor, Bewerbungen aus beliebigem Grund abzulehnen. (iii) Eine Liste der Ereignisse, bei denen das System im vergangenen Jahr genutzt wurde, ist jährlich erforderlich. Lynx möchte lediglich sicherstellen, dass diejenigen, die die Kennzeichnung „autorisiert“ tragen, aktive und kompetente Benutzer des Systems sind. (iv) Autorisierte Zeitmessdienste erhalten ein FinishLynx-Banner und andere geeignete Werbeausrüstung zur Verwendung bei Veranstaltungen. (v) Lynx behält sein eigenes privates „Timing-Team“ und führt oft kostenlos bestimmte hochkarätige Veranstaltungen durch. Da die Mannschaften bei solchen Veranstaltungen oft größer sind, als wir selbst beschäftigen würden, wird jedoch erwartet, dass Mitglieder der Autorisierten Zeitmessdienste nach Möglichkeit für solche Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Die Timing Services würden selbstverständlich entschädigt.

  1. Systemkredite. Für den Fall, dass Lynx das System an den Käufer („Entleiher“) verleiht, gelten die folgenden zusätzlichen Geschäftsbedingungen:

a. Eigentum an Hardware. Ungeachtet etwaiger gegenteiliger Bestimmungen in dieser Vereinbarung bleibt das System einschließlich der Ausrüstung Eigentum von Lynx und muss nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung von Lynx unverzüglich in demselben Zustand an Lynx zurückgegeben werden, in dem es versandt wurde. Lynx kann jederzeit und aus beliebigem Grund die Rückgabe des Systems verlangen.

b. Systemübertragung. Ungeachtet des gegenteiligen Abschnitts 9 darf der Darlehensnehmer das System, einschließlich der Software, und seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung unter keinen Umständen übertragen.

c. Garantieumfang. Unbeschadet des gegenteiligen Abschnitts 10 wird das System „wie besehen“ zur Verfügung gestellt, und es bestehen keine Gewährleistungen, weder ausdrücklich noch stillschweigend, in Bezug auf das System oder anderweitig im Rahmen dieser Vereinbarung.

d. Softwarelizenz. Die Softwarelizenz gemäß Abschnitt 5(b) oben endet mit der Beendigung des Darlehens.

e. Einkaufsbedingungen. Die Bedingungen für den Verkauf des Systems gelten in gleicher Weise für die Ausleihe des Systems und unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts 15.

  1. Allgemeines. (i) Diese Vereinbarung umfasst die gesamte Vereinbarung der Parteien bezüglich des Systems und seiner verschiedenen Komponenten, einschließlich der Software. Für den Fall, dass Lynx vom Käufer einen Kaufauftrag oder andere Geschäftsbedingungen in Bezug auf den Verkauf des Systems und/oder die Lizenz der Software erhalten hat (eine „Käuferbestellung“), erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass diese Vereinbarung die Käuferbestellung ersetzt und die Bestellung des Käufers ist unwirksam. (ii) Diese Vereinbarung unterliegt den materiellen Gesetzen des Commonwealth of Massachusetts, ohne Rücksicht auf die Grundsätze des Kollisionsrechts oder des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder einer hierin in Betracht gezogenen Transaktion ergeben, werden vor einem Staats- oder Bundesgericht im Commonwealth of Massachusetts, USA, entschieden, und jede der Parteien stimmt hiermit zu, sich der Gerichtsbarkeit und dem Gerichtsstand dieser Gerichte zu unterwerfen Zwecke. (iii) Wann immer möglich, ist jede Bestimmung dieser Vereinbarung so auszulegen, dass sie nach geltendem Recht wirksam und gültig ist. Wenn jedoch eine Bestimmung dieser Vereinbarung nach geltendem Recht verboten oder ungültig ist, sind diese Bestimmungen lediglich unwirksam im Umfang eines solchen Verbots oder einer solchen Ungültigkeit, ohne dass der Rest dieser Bestimmung oder die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig werden.